Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung
Art. 6; 10; 17; 30; 31 GDVG
Art. 6 Zusammenwirken
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wirken die einzelnen Bereiche der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zusammen. Die Behörden sollen eine Vernetzung ihrer Informationen und Aktivitäten sowie der auf diesen Gebieten tätigen öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Geheimhaltung entgegenstehen.
(2) Soweit eine staatliche Behörde für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde als zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bestimmt ist, soll diese die kreisfreie Gemeinde rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die kreisfreie Gemeinde von Bedeutung sein können. Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht oder nicht in allen Bereichen untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, soll sie soweit erforderlich die für ihr Gebiet bestimmte untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bei ihren Entscheidungen beteiligen.
(3) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind in Planungsverfahren, die für die Gesundheit von Menschen oder Tieren von Bedeutung sind, zu beteiligen.
(4) Staatliche und kommunale Aufgabenträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 öffentlich-rechtliche Verträge nach Art. 54ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schließen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt.
Art. 10
Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung
(1) 1Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aller Verwaltungsstufen der Methoden der Risikoanalyse, des Risikomanagements und der Risikokommunikation. 2Sie beobachten und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und Tieren einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit. 3Dazu können nichtpersonenbezogene Daten erhoben, gesammelt, analysiert und sie zum Zweck der Risikoanalyse und Risikobewertung an das Landesamt weitergegeben werden. 4Die Behörden tauschen mit anderen Behörden und Stellen Informationen über Risiken aus und wirken an der Erarbeitung von Konzepten über Möglichkeiten ihrer Bewältigung mit.
(2) Als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten, beobachten die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aller Verwaltungsstufen sowie das Landesamt die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen einschließlich der Ernährung und der Auswirkungen der Umwelteinflüsse auf die Gesundheit, sammeln darüber Erkenntnisse und nichtpersonenbezogene Daten, bereiten sie auf und werten sie aus.
Art. 17
Befugnisse im Bereich des Infektionsschutzes
(1) 1Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 16 Abs. 2 sind die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz befugt,
1. von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
2.Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen; zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Abs. 3 Verpflichteten betreten werden,
3. Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.
2Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach Art. 16 Abs. 2 können die Kreisverwaltungsbehörden im Übrigen die erforderlichen Anordnungen erlassen.
(2) 1Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.
(3) 1Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Abs. 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. 2Abs. 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
Art. 30
Datenschutz, Geheimhaltungspflichten
(1) 1Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt, Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person
1. in Wahrnehmung der in Art. 13 und 14 genannten Aufgaben,
2. im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat oder
3. bei einer Beratung von Tierhaltern
anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten. 2Ebenso dürfen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verarbeiten. 3Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht übermitteln oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergeben. 4Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt. 5Die Wahrung der Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote ist von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz durch angemessene Maßnahmen auch organisatorisch sicherzustellen.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht, soweit
1. die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist,
2. die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat.
2Abweichend von Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz an öffentliche Stellen übermittelt oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergegeben werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden.
Art. 31
Mitteilungen, Datenübermittlungen
(1) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterrichten die zuständigen Behörden oder andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder andere dem Verbraucherschutz im Bereich der Ernährung dienende Vorschriften bekannt werden.
(2) Zum Schutz der betroffenen Person dürfen personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Unterbringungsgesetzes von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz an öffentliche Stellen übermittelt oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergegeben werden.
(3) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nur vorübergehend oder gelegentlich ausüben, übermittelt die zuständige Behörde binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates die Unterlagen gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Werden Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbracht, erteilt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates auf Anfrage Auskunft darüber, ob der Dienstleister zur Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist, sowie über dessen gute Führung und berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen.
(5) Die zuständige Behörde erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht worden ist oder in denen der Dienstleister nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.
(6) Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.
(7) 1 Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörden unterrichten das zuständige berufsständische Versorgungswerk über vollziehbare Entscheidungen, die
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
2. die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1973 (BGBl I S. 1813)
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein können. 2Das Gleiche gilt im Fall des Verzichts auf eine Berufsausübungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1. 3Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.
(8) Außer in den hier genannten Fällen dürfen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sowie die in Abs. 3 und 4 genannten Behörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen nur übermitteln oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergeben
1. in den Fällen des Art. 30 Abs. 2,
2. zur Verfolgung von
a) Straftaten oder
b) Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 bekannt geworden sind, oder
3. für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden,
und wenn die Daten keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 sind.
(9) 1Personenbezogene Daten dürfen von Unternehmern im Sinn von Art. 18 Abs. 2 und von Trägern im Sinn von Art. 18 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nur erhoben, aufbewahrt oder genutzt werden, soweit
1. dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Krankenpflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
2. die betroffene Person eingewilligt hat.
2Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 des StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 3Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.