Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

< Zurück

§§ 5; 6 AGTierGesG

§ 5
Landeskrisenzentrum und
Tierseuchenbekämpfungszentrum

Nach Maßgabe des § 30 Absatz 2 TierGesG richtet die zuständige Behörde ein Landeskrisenzentrum ein, trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einsatzbereitschaft des Tierseuchenbekämpfungszentrums und erlässt den Landestierseuchenkrisenplan unter Berücksichtigung des Tierseuchenbekämpfungshandbuches der Bund-Länder-Task-Force Tierseuchen. Für die Unterstützung der Bekämpfung und zur Erfüllung der Berichtspflichten sind das Tierseuchenbekämpfungshandbuch sowie das Krisenverwaltungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems anzuwenden.



§ 6
Datenübermittlung, Datenverarbeitung

(1) Die zuständigen Stellen und die nach § 3 Beliehenen sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz, der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten durch die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Dateien zu verarbeiten.

(2) Erhoben und insbesondere in gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Dateien verarbeitet werden folgende Daten:

1. Name und Vorname der Halterin oder des Halters,

2. Art und Anzahl der gehaltenen Tiere,

3. Adresse der Halterin oder des Halters,

4. Ort, an dem die Tiere gehalten werden, bezogen auf die jeweilige Tierart,

5. Untersuchungsergebnisse von vorgeschriebenen oder von der zuständigen Behörde angeordneten veterinärmedizinischen Untersuchungen,

6. Informationen zu durchgeführten Impfungen, die von der zuständigen Behörde angeordnet wurden.

(3) Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gegenüber den Betroffenen ist die zuständige Behörde. Diese trifft die zum Schutz der Daten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(4) Lesende und schreibende (verarbeitende) Zugriffe sind zu protokollieren.

(5) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sind die zuständigen Stellen berechtigt und verpflichtet, sich soweit erforderlich die Daten der bei ihnen registrierten Tierhaltungsbetriebe gegenseitig zur Verfügung zu stellen.

(6) Nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung erhobene Daten zur Erfassung von Viehbeständen können zu Zwecken der Erledigung von Tierseuchenkassenangelegenheiten gemäß §§ 12 bis 14 verarbeitet werden.

Inhalt