Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

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§ 5

§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Abnehmer hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. Er hat ferner den Auszahlungspreis nach § 4 laufend aufzuzeichnen.

(2) Zusammen mit den Ergebnissen der Untersuchungen sind das Datum der Probenahme, die Art der Konservierung, das Datum der Untersuchung und die Untersuchungsmethode aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

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