Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
§ 35 ThürTierGesG
§ 35
Datenverarbeitung
Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- oder Umlagenerhebung nach § 17, der Gewährung von Entschädigungen und Kostenerstattungen nach § 19 sowie der Gewährung von Beihilfen nach § 20 im hierzu erforderlichen Umfang Daten aus den Meldungen der Tierhalter und aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach
1. der Viehverkehrsverordnung, weiteren Bundesverordnungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, Bienen und Fischen oder
2. anderen der Tierseuchenbekämpfung dienenden Vorschriften
Daten zur Tierhaltung vorliegen, zu verarbeiten. Sie darf diese Daten den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 1 Abs. 7 übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tierseuchenrecht erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt.