Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts
§ 22 ThürWeinVO
§ 22 Automatisierte Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
(4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.