DLT und Blockchain im Lebensmittelsektor
DLT und Blockchain im Lebensmittelsektor
Blockchain als Unterfall der DLT ist besonders attraktiv, um im Lebensmittelsektor einzelne Produkte und Zutaten in kürzester Zeit zurückverfolgen zu können. Jeder Akteur würde weitere Daten in eine Blockchain einspeisen, sodass im Falle eines Rückrufs die betroffenen Produkte unmittelbar identifiziert werden können. Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit ist insofern von besonderer Bedeutung, als dass Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Lebensmittelunternehmer in Abs. 2 UAbs. 1 dazu verpflichtet, jeden Akteur feststellen zu können, von dem ein Lebensmittel bereitgestellt wurde. Nach Abs. 3 trifft sie dieselbe Pflicht hinsichtlich der Personen, an welche sie Lebensmittel geliefert haben. Rückverfolgbarkeit bedeutet gem. Art. 3 Nr. 15 der VO die Möglichkeit, den Weg eines Lebensmittels durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nachzuvollziehen. Die Norm verlangt dazu in Abs. 2 UAbs. 2, dass Systeme und Verfahren vorgehalten werden, die eine Übermittlung der genannten Informationen an die zuständigen Behörden ermöglicht.
§ 44 Abs. 3 S. 1 LFGB präzisiert diese Verpflichtung im nationalen Recht. Der zweite Satz der Norm schreibt für in elektronischer Form vorliegende Daten die Verpflichtung zur Übermittlung gemäß dem beschriebenen Verfahren vor. Bezweckt wird damit die alsbaldige Verfügbarkeit der Daten für die Aufsichtsbehörden. Die Regelung so anzupassen, dass die Bereitstellung der Informationen zwingend in elektronischer und einheitlicher Form sowie binnen 24 Stunden geschehen muss, wird von der Verbraucherschutzministerkonferenz verlangt, ist allerdings bis dato nicht vorgesehen.
Mit der Pflicht zur Mitteilung der Lieferanten- und Kundendaten geht faktisch eine Pflicht, diese zunächst zu erheben, einher. Inhaltlich muss die Aufzeichnung die Rückverfolgbarkeit eines Lebensmittels ermöglichen. Es müssen deshalb sowohl die Lieferantendaten (einschließlich Adresse) sowie Daten zur gelieferten Ware (Datum, Chargennummer, Menge) vermerkt sein. Gleiches gilt für die Weitergabe an Abnehmer. Ob es sich bei den Lieferanten um natürliche oder juristische Personen handelt, ist unbeachtlich. Allein der Verkauf der Lebensmittel an den privaten Endverbraucher ist von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.