Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
§ 6 TierGesGAG M-V
§ 6 Datenverarbeitung
Das Ministerium kann das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte anweisen, einzeltierbezogene Daten an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu übermitteln.