Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

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§ 6 TierGesGAG M-V

§ 6 Datenverarbeitung

Das Ministerium kann das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte anweisen, einzeltierbezogene Daten an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu übermitteln.

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