Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes des Landes Schleswig-Holstein

< Zurück

§ 2 LFischG-DVO S-H

§ 2
Datenverarbeitung

(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen.

(2) Die personenbezogenen Daten dürfen mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden.

Inhalt