Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes

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§§ 17; 18; 19; 20; 21; 22

§ 17 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten

(1) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins von den Antragstellern oder von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen.

(2) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Einziehung und Beschlagnahmung von Fischereischeinen, Fischen oder Fanggeräten von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen.

(3) Die fischereilichen Landesverbände sind berechtigt, die in § 19 Nr. 1 bis 10 aufgeführten personenbezogenen Daten von den Antragstellern zum Zweck der Zulassung zur Anglerprüfung und deren Nachweis zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die Merkmale in § 19 Nr. 11 dienen zur Legitimation.


§ 18 Anglerprüfungs- und Fischereischeindateien

(1) Die gemäß § 17 erhobenen Daten werden in einer Anglerprüfungsdatei und in einer Fischereischeindatei geführt.

(2) Die Anglerprüfungsdatei wird von den fischereilichen Landesverbänden geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 3 erhobenen Daten enthalten.

(3) Die Fischereischeindatei wird von der unteren Fischereibehörde geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten enthalten.


§ 19 Erhebungsdaten

Es dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden:
1. Familienname, abweichender Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Hauptwohnsitzanschrift,
4. Anschrift in Berlin, falls Hauptwohnsitzanschrift außerhalb Berlins,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeit,
9. Angaben über einen vollständig abgelegten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes ,
10. Angaben über eine bestandene Anglerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung,
11. Personalausweisnummer oder Reisepaßnummer mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde sowie die Daten einer Meldebescheinigung,
12. Angaben über einen fischereilichen Berufsabschluß oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung,
13. Angabe, ob und wie lange die Erwerbsfischerei laufend betrieben wurde,
14. Angaben über den Besitz eines Fischereischeins,
15. Angaben über die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Anglerverband,
16. Angaben, ob eine Betreuung gemäß den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht,
17. Umstände, die der Erteilung eines Fischereischeins entgegenstehen könnten, insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen:
a) Fischwilderei,
b) Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten,
c) Beschädigung von Wasserbauten oder Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen,
d) Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder eines Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder gegen das Naturschutz- oder Tierschutzgesetz ,
18. Angaben über festgesetzte Buß- oder Verwarnungsgelder wegen Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften.


§ 20 Datenübermittlung

(1) Die Übermittlung der Daten, die durch die prüfenden fischereilichen Landesverbände erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist ausschließlich an die obere und die untere Fischereibehörde zulässig.

(2) Die Übermittlung von Daten für ein bestimmtes Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind.


 § 21 Datensicherung

(1) Zugriffsberechtigt auf die Fischereischeindatei sind bei den Fischereibehörden:
1. die Mitarbeiter der Registratur,
2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter,
3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.

(2) Zugriffsberechtigt auf die Anglerprüfungsdatei sind:
1. die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2. bis zu zwei vom zuständigen fischereilichen Landesverband bestimmte Personen,
3. von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen,
4. bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde im Einzelfall bestimmte Personen.

(3) Die berechtigten Personen sind gemäß § 8 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 404), zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß nur Berechtigte Zugriff auf die Daten haben. Die Dateien sind in verschlossenen Behältnissen und verschlossenen Räumen aufzubewahren.


§ 22 Datenlöschung

(1) Zehn Jahre nach dem Prüfungstermin sind sämtliche Daten des Prüflings aus der Anglerprüfungsdatei zu löschen.

(2) Fünf Jahre nach Ablauf des Fischereischeins sind sämtliche Daten des Fischereischeininhabers aus der Fischereischeindatei zu löschen. Angaben des § 19 Nr. 17 sind fünf Jahre nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung und Angaben des § 19 Nr. 18 sind fünf Jahre nach dem letzten festgesetzten Buß- oder Verwarnungsgeld zu löschen.

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